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GSB | Riester

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Riester-Kompakt

Die Riester-Rente ist eine private Altersvorsorge. Ihre Sparbeiträge werden durch Riester-Zulagen und Steuervorteile staatlich gefördert. Im Alter erhalten Sie dann eine private Zusatzrente. Möchten Sie beispielsweise wissen, bis wann Sie die Riester-Zulage beantragen können oder wie Wohn-Riester funktioniert? Hier bekommen Sie kurze und kompakte Antworten zu den wichtigsten Themen rund um Riester.

Riester und Steuern

Riester-Steuervorteil sichern

Von steuerlichen Vergünstigungen können Sie profitieren, wenn Sie riester-berechtigt sind. Dafür geben Sie die auf Ihren Riester-Vertrag gezahlten Beiträge in Ihrer Einkommensteuererklärung an. Ihr Finanzamt nimmt eine Günstigerprüfung vor. Dabei werden aber nur Beiträge einschließlich Ihrer möglichen Zulage bis maximal 2.100 Euro berücksichtigt. Ist der Riester-Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug höher als Ihre Riester-Zulage, erhalten Sie die Differenz aus Steuervorteil und Zulage als zusätzliche Steuerermäßigung.

Möchten Sie mehr über die Riester-Förderung erfahren, lesen Sie gern auf unserer Seite Staatliche Förderung für Sie weiter.

Warum erhalte ich einen geänderten Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt?

Geht Ihr Zulageantrag bei uns ein, prüfen wir Ihren Anspruch auf die Riester-Zulage. Das Ergebnis teilen wir Ihrem Finanzamt mit. Weicht dies von Ihren Angaben in der Einkommensteuererklärung ab, berechnet Ihr Finanzamt Ihren Riester-Steuervorteil neu und Sie erhalten einen geänderten Einkommensteuerbescheid.

Besteuerung der Riester-Rente

Ihre Riester-Rente wird nachgelagert besteuert. Das bedeutet: Ihre Sparbeiträge werden durch die Riester-Zulagen und Steuervorteile staatlich gefördert. Die späteren Auszahlungen aus Ihrer Riester-Rente sind Bestandteil Ihres steuerpflichtigen Einkommens. Sie werden mit Ihrem individuellen Steuersatz durch das Finanzamt besteuert. Ihr Riester-Anbieter übersendet Ihnen jährlich eine Bescheinigung über den zu versteuernden Betrag.

Das gilt auch bei einer Gesamtauszahlung als Kleinbetragsrente. Hier besteht die Möglichkeit, die Auszahlung der Kleinbetragsrente auf den 1. Januar des darauffolgenden Jahres zu verschieben. So können Sie eventuell Ihre Steuerlast senken. Sprechen Sie dazu gern Ihren Riester-Anbieter an.

Mehr Informationen zur Riester-Auszahlung finden Sie auf unserer Seite Riester-Auszahlung.

Besteuerung des Wohnförderkontos

Zu Beginn Ihrer vertraglich vereinbarten Rentenphase erhalten Sie von uns einen Bescheid über den zu versteuernden Betrag Ihres Wohnförderkontos. Sie haben dann die Möglichkeit, die einmalige Besteuerung zu wählen . In diesem Fall müssen Sie nur 70 Prozent des Betrags versteuern. Entscheiden Sie sich für die Einmalbesteuerung, stellen Sie bitte einen Antrag bei uns.

Möchten Sie hingegen den insgesamt zu versteuernden Betrag gleichmäßig bis zu Ihrem 85. Geburtstag versteuern, geben Sie diesen Teilbetrag jährlich in Ihrer Einkommensteuererklärung an. Auch zu einem späteren Zeitpunkt können Sie sich entscheiden, den noch offenen Betrag einmalig zu versteuern.

Gern können Sie unseren Online-Service nutzen und die Einmalbesteuerung des Wohnförderkontos online beantragen.

Besteuerung nach Kündigung des Riester-Vertrags

Kündigen Sie Ihren Riester-Vertrag, müssen Sie den an Sie ausgezahlten Betrag eventuell versteuern. Auskunft über den Umfang der Besteuerung erhalten Sie bei einem oder einer Steuerberater*in oder Ihrem zuständigen Finanzamt.

Bei der vorzeitigen Auszahlung werden die staatliche Förderung in Form der Riester-Zulagen und die Steuervorteile zurückgefordert. Sind Sie nicht sicher, ob es sinnvoll ist, Ihre Riester-Rente zu kündigen? Wir informieren Sie auf unserer Seite Kündigen oder nicht kündigen, welche Alternativen es zur Kündigung gibt.

Wohn-Riester

Riester in Wohn-Riester umwandeln

Möchten Sie Ihr Riester-Guthaben für Ihre Immobilie einsetzen, müssen Sie dazu Ihren bestehenden Riester-Vertrag nicht in einen Wohn-Riester-Vertrag umwandeln. Eine Entnahme ist aus jedem Riester-Vertrag, wie beispielsweise einer Riester-Rentenversicherung, möglich. Dafür müssen Sie einen Antrag bei uns stellen.

Hier können Sie Ihren Antrag auf Entnahme direkt online stellen.

Jetzt Antrag stellen

Heute für Ihre Immobilie entnehmen und später einziehen

Eine der Voraussetzungen für die Entnahme Ihres Riester-Guthabens ist, dass Sie Ihre Immobilie selbst bewohnen. Sie müssen spätestens 12 Monate nach der Auszahlung Ihres Riester-Guthabens in Ihre Immobilie eingezogen sein.

Kaufen Sie eine Immobilie, die zum Zeitpunkt des Erwerbs noch vermietet ist, müssen Sie das bestehende Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem Sie Eigentümer*in der Immobilie geworden sind, kündigen. Nach dem Auszug der Mieter*innen müssen Sie innerhalb von sechs Monaten selbst in Ihre Immobilie einziehen.

Möchten Sie mehr über Wohn-Riester erfahren, informieren Sie sich gern auf unserer Seite So geht Wohn-Riester.

Mehrfache Entnahme Ihres Riester-Guthabens

Es besteht die Möglichkeit, Ihr angespartes Riester-Guthaben mehrfach zu entnehmen. Dafür müssen Sie jeweils einen neuen Antrag bei uns stellen. Voraussetzung für die erneute Entnahme ist, dass mindestens 3.000 Euro in Ihrem Riester-Vertrag vorhanden sind. Wie hoch Ihr Riester-Guthaben ist, können Sie bei Ihrem Anbieter erfragen.

Überprüfung nach der Entnahme Ihres Riester-Guthabens

Nachdem Sie Ihr Riester-Guthaben entnommen haben, überprüfen wir, ob Sie das Geld für Ihre Immobilie eingesetzt haben. Das passiert 12 Monate nach der Auszahlung Ihres Riester-Guthabens. Dazu fordern wir entsprechende Nachweise von Ihnen an. Es werden auch die Nachweise angefordert, die zur Antragstellung noch nicht vorlagen. Dies könnte beispielsweise Ihr Grundbuchauszug oder Ihre Meldebescheinigung sein.

Das Wohnförderkonto

Das Wohnförderkonto ist ein fiktives Konto. Es bildet die Grundlage für die spätere nachgelagerte Besteuerung und wird grundsätzlich von uns geführt. Haben Sie Ihr Riester-Guthaben für Ihr Eigenheim entnommen oder geförderte Tilgungsleistungen erhalten, wird das Wohnförderkonto angelegt. Die Beträge werden dort gebucht und im ersten Jahr um zwei Prozent erhöht. In den Folgejahren wird dann immer der aktuelle Stand Ihres Wohnförderkontos um zwei Prozent erhöht. Zum vertraglich vereinbarten Rentenbeginn Ihres Riester-Vertrags endet die Erhöhung. Sie erhalten von uns einen Bescheid über den dann zu versteuernden Betrag.

Möchten Sie vor dem vertraglich vereinbarten Rentenbeginn den aktuellen Stand Ihres Wohnförderkontos erfahren. Dann können Sie jederzeit bei uns online einen Antrag auf Feststellung Stand Wohnförderkonto stellen.

Jetzt Antrag stellen

Nach der Entnahme - Riester-Vertrag weiter besparen oder kündigen?

Es besteht die Möglichkeit, nach der Entnahme des Guthabens Ihren Riester-Vertrag weiter zu besparen. So sichern Sie sich weiterhin die Riester-Förderung. Fragen Sie Ihren Anbieter, ob diese Möglichkeit für Ihr Vertragsmodell besteht.

Haben Sie Ihr komplettes Riester-Guthaben entnommen, können Sie Ihren Vertrag ohne Nachteile auflösen beziehungsweise kündigen. Sie verlieren nicht den Anspruch auf die erhaltenen Riester-Zulagen und Steuervorteile.

Haben Sie nur einen Teil Ihres Riester-Guthabens entnommen, entstehen Ihnen bei einer Kündigung Nachteile. Sie müssen die auf das verbliebene Riester-Guthaben gewährten Zulagen und Steuervorteile an uns zurückzahlen.

Ihr Wohnförderkonto bleibt in jedem Fall bestehen.

Auszug oder Verkauf Ihrer geförderten Immobilie

Sollten Sie vor Ihrem 85. Geburtstag aus Ihrer geförderten Immobilie ausziehen oder diese verkaufen, hat dies Auswirkungen auf Ihr Wohnförderkonto. Es wird in diesem Fall bereits in dem Jahr, in dem Sie aus der Immobilie ausziehen oder sie verkaufen, aufgelöst. Der Auflösungsbetrag muss dann von Ihnen versteuert werden.

Geben Sie die Selbstnutzung oder das Eigentum Ihrer Immobilie während der Ansparphase Ihres Riester-Vertrags auf, müssen Sie Ihren Anbieter darüber in Kenntnis setzen und dieser informiert uns. Befinden Sie sich zum Zeitpunkt Ihres Auszugs oder Verkaufs bereits in der Auszahlungsphase Ihres Riester-Vertrags, müssen Sie uns dies mitteilen.

Es gibt Ausnahmen, die eine Auflösung des Wohnförderkontos verhindern. Beispielsweise wenn Sie aus beruflichen Gründen aus Ihrer Immobilie ausziehen. Oder Sie begleiten Ihre*n Ehepartner*in / eingetragene*n Lebenspartner*in, weil diese*r aus beruflichen Gründen umziehen muss. Für die Anerkennung der beruflich bedingten Abwesenheit, müssen Sie einen Antrag bei uns stellen. Dafür können Sie gern unseren Online-Service nutzen.

Hier kommen Sie direkt zum Antrag/Mitteilung der beruflich bedingten Abwesenheit.

Jetzt Antrag/Mitteilung starten

Anträge und Fristen

Zulageantrag

Ihren Zulageantrag stellen Sie beim Anbieter Ihres Riester-Vertrags für jedes Beitragsjahr erneut, um sich die Riester-Zulage zu sichern. Dort erhalten Sie auch das Formular. Den Antrag stellen Sie stets für das vergangene Beitragsjahr. Dafür haben Sie jeweils zwei Jahre Zeit. Danach ist die Frist zur Beantragung der Riester-Zulage abgelaufen.

Sie können Ihrem Anbieter auch eine Vollmacht für einen Dauerzulageantrag erteilen. Dann beantragt er jedes Jahr die Riester-Zulage für Sie.

Antrag auf Festsetzung

Möchten Sie die Höhe Ihrer Zulage oder Ihren Zulageanspruch nachträglich überprüfen oder korrigieren lassen, stellen Sie einen Antrag auf Festsetzung. Diesen reichen Sie schriftlich oder elektronisch direkt bei uns ein.

Möchten Sie Ihren Antrag elektronisch stellen, dann nutzen Sie dazu unseren Online-Service. Unterlagen zu Ihrem Antrag können Sie direkt online mit hochladen.

Zum Festsetzungsantrag online

Sie müssen ihn innerhalb einer bestimmten Frist stellen. Einmal im Jahr erhalten Sie von Ihrem Riester-Anbieter eine Jahresbescheinigung. Darin enthalten sind unter anderem alle Zulagen, die Ihnen im Vorjahr gewährt wurden oder die Ihr Anbieter an uns zurückgezahlt hat. Wenn Sie die Bescheinigung erhalten, haben Sie ein Jahr Zeit Ihren Festsetzungsantrag fristgerecht einzureichen.

Einwilligungserklärung für Beamte

Sind Sie verbeamtet, müssen Sie bei Ihrer Besoldungsstelle einmalig in die Datenübermittlung schriftlich einwilligen. Nur in diesem Fall dürfen Ihre notwendigen Daten an uns übermittelt werden und Sie sind riester-berechtigt. Diese Einwilligungserklärung muss spätestens bis zum Ablauf des Jahres bei Ihrer Besoldungsstelle vorliegen, für das Sie die Riester-Zulage beantragen. Sie gilt bis zum Widerruf Ihrer Einwilligung.

Wechseln Sie die Dienststelle, müssen Sie dort eine neue Einwilligungserklärung abgeben.

Entnahmeantrag

Möchten Sie das Guthaben Ihres Riester-Vertrags für Ihre Immobilie einsetzen, müssen Sie dafür bei uns einen Antrag stellen. Die allgemeinen Voraussetzungen und für welche Vorhaben Sie Ihr Riester-Guthaben nutzen können, erfahren Sie auf der Seite So geht Wohn-Riester.

Spätestens 10 Monate vor dem vertraglich vereinbarten Auszahlungsbeginn Ihrer Riester-Rente muss Ihr Antrag bei uns eingegangen sein. Die Vereinbarungen zum Auszahlungsbeginn finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen.

Nutzen Sie gern unseren Online-Service und stellen Sie Ihren Antrag digital. Ihre Nachweise können Sie direkt online mit hochladen.

Zum Entnahmeantrag online

Rund um die Riester-Zulage

Was ist die Riester-Zulage?

Die Riester-Zulage ist ein Teil der staatlichen Förderung. Sie zahlen Sparbeiträge auf Ihren Riester-Vertrag ein und erhalten dafür die Zulage. Es wird zwischen der Grundzulage und der Kinderzulage unterschieden.

Hier erfahren Sie, wie die staatliche Förderung funktioniert.

Wie bekomme ich meine Riester-Zulage?

Möchten Sie auf Ihre eingezahlten Sparbeiträge die Riester-Zulage erhalten, müssen Sie beim Anbieter Ihres Riester-Vertrags einen Zulageantrag stellen. Ihr Anbieter leitet diesen an uns weiter. Wir prüfen dann Ihren Anspruch auf die Riester-Zulage. Sind Sie riester-berechtigt, wird die von uns ermittelte Zulage Ihrem Riester-Vertrag gutgeschrieben.

Auf der Seite Staatliche Förderung für Sie finden Sie ausführliche Informationen zur Riester-Berechtigung.

Wie erfahre ich die Höhe meiner Riester-Zulage?

Der Anbieter Ihres Riester-Vertrags schickt Ihnen eine Jahresbescheinigung zu. Ab Februar können Sie damit rechnen. Dort können Sie prüfen, ob Sie die beantragten Zulagen erhalten haben.

In einer übersichtlichen Grafik erklären wir Ihnen, welche Informationen Sie auf der Jahresbescheinigung finden.

zur Grafik

Wie erhalte ich die maximale Riester-Zulage?

Haben Sie den Anbieter Ihres Riester-Vertrags bevollmächtigt jährlich für Sie die Riester-Zulage zu beantragen? Dann überprüfen Sie Ihre Angaben regelmäßig. Aufgrund persönlicher Veränderungen, wie zum Beispiel Einkommensänderungen, Geburt Ihres Kindes oder Wechsel der Familienkasse, sind Ihre Angaben eventuell nicht immer aktuell. Melden Sie Veränderungen so schnell wie möglich dem Anbieter Ihres Riester-Vertrags.

Sparbeitrag für die volle Zulage anpassen!

Möchten Sie die volle Riester-Zulage erhalten, müssen Sie jährlich einen Mindesteigenbeitrag in Ihren Riester-Vertrag einzahlen. Zahlen Sie weniger als den Mindesteigenbeitrag ein, verringert sich Ihre Riester-Zulage entsprechend. Sie können Ihre Sparbeiträge jederzeit an Ihre finanzielle Situation anpassen. Sprechen Sie dazu mit Ihrem Riester-Anbieter. Eine Nachzahlung von Sparbeiträgen für vergangene Jahre ist jedoch nicht möglich.

Mit unserem Riester-Rechner können Sie prüfen, wie hoch Ihre Sparbeiträge für die volle Riester-Zulage sein müssen.

Warum habe ich keine Riester-Zulage erhalten?

Geht Ihr Zulageantrag bei uns ein, überprüfen wir, ob Sie riester-berechtigt sind. Konnten wir keine Riester-Berechtigung feststellen, erhalten Sie keine Grundzulage. In diesem Fall haben Sie grundsätzlich auch keinen Anspruch auf die Kinderzulage.

Dies könnte zum Beispiel folgende Gründe haben:

  • Sie haben keinen Sparbeitrag eingezahlt
  • Ihre Riester-Berechtigung hat sich geändert
  • Sie sind verbeamtet und haben die Einwilligungserklärung bei Ihrer Besoldungsstelle nicht abgegeben

Möchten Sie den Anspruch auf die Grundzulage nachträglich überprüfen lassen, können Sie einen Antrag auf Festsetzung stellen. Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite unter Anträge und Fristen.

Warum wurde die Kinderzulage zurückgefordert?

Die von Ihnen beantragte Kinderzulage wird unter Vorbehalt mit der Grundzulage ausgezahlt. Zu einem späteren Zeitpunkt überprüfen wir Ihren Anspruch auf die Kinderzulage bei der von Ihnen im Zulageantrag angegebenen Familienkasse. Sind Sie oder Ihr Ehepartner*in / Lebenspartner*in nicht kindergeldberechtigt, wird die Kinderzulage zurückgefordert.

Möchten Sie Ihren Anspruch auf die Kinderzulage überprüfen lassen, können Sie einen Antrag auf Festsetzung stellen. Näheres finden Sie auf dieser Seite unter Anträge und Fristen.

Ausführliche Informationen zur Kinderzulage, erhalten Sie auf der Seite Staatliche Förderung für Sie.