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GSB | Riester

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So geht Wohn-Riester

Sie interessieren sich für Wohn-Riester? Die sogenannte Eigenheimrente können Sie nutzen, um eine Immobilie zu kaufen oder zu bauen, ein Darlehen zu tilgen oder Genossenschaftsanteile zu erwerben. Auch eine energetische Sanierung oder ein barrierearmer Umbau Ihres Wohneigentums ist mit Riester möglich. Was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie hier.

Allgemeine Voraussetzungen für Wohn-Riester

  • Sie wohnen selbst in der Immobilie.
  • Sie sind Eigentümer*in oder Miteigentümer*in der Immobilie.
  • Ihre Immobilie befindet sich in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EU plus Island, Liechtenstein und Norwegen). 

Dafür können Sie Wohn-Riester nutzen

Immobilie kaufen oder bauen

Wenn Sie Ihr Riester-Guthaben einsetzen wollen, um ein Eigenheim zu kaufen oder zu bauen, ist das möglich. Dadurch, dass Sie selbst in der Wohnung oder dem Haus leben werden, sichern Sie sich eine Altersvorsorge in Form von mietfreiem Wohnen und das unterstützt der Staat.

Folgende Voraussetzungen müssen neben den allgemeinen hierfür erfüllt sein:

  • Ihnen sind für den Kauf oder Bau Ihrer Immobilie nachweislich Kosten entstanden.
  • Die Mindestentnahmesumme beträgt 3.000 Euro.

Bewohnen Sie nur einen Teil Ihrer Wohnung, weil der Rest zum Beispiel vermietet ist oder Sie ein Zimmer als Arbeitszimmer nutzen, können wir nur die Kosten berücksichtigen, die für den Teil der von Ihnen als Wohnung genutzten Fläche entstanden sind.

Sind Sie Miteigentümer*in Ihrer Immobilie, dann können ebenfalls nur die Kosten berücksichtigt werden, die Ihrem Miteigentumsanteil entsprechen.

Sind die Bedingungen erfüllt? Dann steht Ihrem Antrag bei uns nichts mehr im Weg. Nutzen Sie dazu gern unseren Online-Service.

Zum Entnahmeantrag online

Sie haben verpasst, Wohn-Riester zu beantragen?

Kein Problem - wenn Sie nicht zu lange warten. Wir können Kosten berücksichtigen, die Ihnen bis zu sechs Monate vor dem Zeitpunkt Ihrer Antragstellung entstanden sind.

Tilgung eines Darlehens

Haben Sie ein Darlehen für den Kauf oder Bau Ihrer Wohnimmobilie aufgenommen? Auch hierfür können Sie Wohn-Riester nutzen. So können Sie zum Beispiel Geld für die jährliche Sondertilgung entnehmen, wenn Ihr Darlehensvertrag dies zulässt. Auch zum Ende der Zinsbindung Ihres Darlehens können Sie das Kapital nutzen, um einen Teil des Darlehens abzulösen. Dann fällt die Darlehenssumme für die Anschlussfinanzierung geringer aus.

Darlehen für Aus- oder Anbauten sowie Modernisierungs- oder Sanierungsarbeiten können nicht mit Ihrem Riester-Guthaben getilgt werden.

Die Mindestentnahmesumme beträgt auch bei der Darlehenstilgung 3.000 Euro.

Erwerb von Genossenschaftsanteilen

Sie wollen Pflichtanteile an einer eingetragenen Genossenschaft erwerben, um als Mitglied günstig eine Wohnung der Genossenschaft zu mieten? Dann können Sie auf Ihr Riester-Guthaben zurückgreifen.

Ihr Riester-Vertrag unterstützt Sie beim Kauf der Pflichtanteile. Mit einer Auszahlung in Höhe von mindestens 3.000 Euro können Sie sich mit dieser Form von Wohn-Riester-Förderung ein lebenslanges Wohnrecht in einer Genossenschafts-Wohnung sichern.

Haben Sie bereits ein Darlehen aufgenommen, um die Anteile zu erwerben? Dann können Sie Ihr Riester-Guthaben auch für die Tilgung dieses Darlehens einsetzen.

Für den Erwerb von weiteren Genossenschaftsanteilen über den Pflichtanteil hinaus können Sie Ihr Riester-Guthaben nicht nutzen.

Altersgerechter und barrierefreier Umbau

Planen Sie den barrierefreien Umbau Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses, damit Sie auch im Alter eigenständig wohnen können? Auch hierfür können Sie Geld aus Ihrem Riester-Vertrag entnehmen. Sie haben Ihre Immobilie vor weniger als drei Jahren erworben oder gebaut? Dann beträgt die Mindestentnahmesumme 6.000 Euro. In allen anderen Fällen, zum Beispiel bei einer Schenkung der Immobilie, liegt sie bei 20.000 Euro.

Eine Tilgung von Darlehen, die für den altersgerechten und barrierefreien Umbau aufgenommen wurden, ist mit Hilfe von Wohn-Riester allerdings nicht möglich.

Wichtig zu wissen: Vorgaben beachten!

Das barrierefreie Bauen ist in Deutschland genormt. Wenn Sie Mittel aus Wohn-Riester für Ihren Umbau einsetzen möchten, müssen Sie 50 Prozent Ihrer Umbaukosten für die Umsetzung der Vorgaben des Deutschen Instituts für Normung einsetzen (DIN 18040 Teil 2). Allerdings nur, wenn die bauliche Struktur Ihrer Immobilie dies ermöglicht. In dieser DIN sind die Normen für das barrierefreie Bauen hinterlegt. Die Erfüllung der Vorgaben müssen Sie von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bestätigen lassen. Die restlichen 50 Prozent des Geldes müssen für weitere Umbaumaßnahmen zur Barrierefreiheit genutzt werden. Hier kann Sie Ihr Bauunternehmen beraten.

Energetische Sanierungsmaßnahmen

Möchten Sie Ihr Haus oder Ihre Wohnung energetisch sanieren, können Sie seit dem 01. Januar 2024 auch dafür Ihr Riester-Guthaben nutzen.

Folgende energetische Sanierungsmaßnahmen gehören dazu:

  • Dämmen von Wänden, Dachflächen, Geschossdecken
  • Erneuern von Fenstern oder Außentüren
  • Einbauen oder Erneuern einer Lüftungsanlage
  • Erneuern der Heizungsanlage
  • Optimieren der bestehenden Heizungsanlage, sofern diese älter als zwei Jahre ist
  • Einbauen von digitalen Systemen, die den energetischen Betrieb und den Verbrauch optimieren
  • Kosten für die Erteilung einer notwendigen Bescheinigung sowie Kosten für Energieberater

Die Tilgung von Darlehen, die für eine energetische Sanierungen aufgenommen wurden, ist mit Ihrem Riester-Guthaben nicht möglich.

Wichtig!
Es ist zwingend erforderlich, dass die energetische Sanierungsmaßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wird oder ausgeführt wurde.

Von dem ausführenden Fachunternehmen oder einer ausstellungsberechtigten Person benötigen Sie eine Vorabbestätigung beziehungsweise Bestätigung, dass es sich dabei um eine förderbare Sanierung im Sinne des Gesetzes handelt. Die Mindestanforderungen für eine energetische Sanierungsmaßnahme können Sie der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV entnehmen.

Wenn Sie Ihre Immobilie vor weniger als drei Jahren erworben oder gebaut haben, beträgt die Mindestentnahmesumme 6.000 Euro. In allen anderen Fällen, zum Beispiel bei einer Schenkung der Immobilie, liegt sie bei 20.000 Euro.

Wir empfehlen Ihnen vorab Ihr Fachunternehmen anzusprechen, ob die von Ihnen geplanten Maßnahmen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Ein Fachunternehmen in diesem Sinne kann zum Beispiel eine Maurerfirma, eine Elektrofirma oder eine Heizungsfirma sein.

Welche Nachweise für den Antrag auf Entnahme erforderlich sind, können Sie unserer Nachweistabelle entnehmen.

Die Vordrucke für die Vorabbestätigung des ausführenden Fachunternehmens oder einer ausstellungsberechtigten Person beziehungsweise die Bestätigung des Fachunternehmens oder einer ausstellungsberechtigten Person können Sie sich hier herunterladen:

Vorabbestätigung Fachunternehmen oder ausstellungsberechtigte Person
Bestätigung Fachunternehmen
Bestätigung ausstellungsberechtigte Person

Drei Schritte zur Wohn-Riester-Förderung

  1. Antrag stellen
    Stellen Sie Ihren Antrag auf Entnahme bei uns. Nutzen Sie dazu gern unseren Online-Service. So können Sie Ihren Antrag direkt ausfüllen, Ihre Nachweise hochladen und online an uns senden.
    Zum Entnahmeantrag online



    Alternativ kann der Antrag auch formlos erfolgen, zum Beispiel per E-Mail, Telefon oder Brief. Oder Sie nutzen unser PDF-Formular. Der Antrag muss spätestens zehn Monate vor Beginn der Rentenauszahlung aus Ihrem Riester-Vertrag bei uns eingegangen sein.

    Senden Sie Ihren Antrag bitte

    per Post
    an:
    Deutsche Rentenversicherung Bund
    Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen
    10868 Berlin

    oder

    per E-Mail an:
    zulagenstelle@drv-bund.de

    Zu den Formularen

  2. Die ZfA prüft den Antrag.
    Wir können erst über Ihren Antrag entscheiden, wenn uns alle notwendigen Unterlagen vorliegen. Darum prüfen wir zunächst, ob alle Nachweise vorliegen. Falls uns Dokumente fehlen, fordern wir diese von Ihnen an. Das Ergebnis unserer Prüfung teilen wir Ihnen in einem Bescheid mit. Auch Ihren Anbieter informieren wir darüber, wie wir über Ihren Antrag entschieden haben.

  3. Auszahlung durch Ihren Anbieter
    Wenn Sie einen positiven Bescheid von uns erhalten haben, die Entnahme also genehmigt wurde, wenden Sie sich an Ihren Anbieter, um sich das Guthaben auszahlen zu lassen. Dort geben Sie an, ob Sie das gesamte Guthaben Ihres Riester-Vertrags oder nur einen Teil ausgezahlt bekommen möchten. Bitte prüfen Sie im Voraus in Ihren Vertragsbedingungen, ob eine Teilauszahlung prinzipiell möglich ist.
    Wünschen Sie nur eine Teilauszahlung aus Ihrem Vertrag, muss ein Betrag in Höhe von mindestens 3.000 Euro als gefördertes Kapital in Ihrem Vertrag verbleiben. Wie hoch der Anteil des geförderten Kapitals an Ihrem gesamten Vertragsguthaben ist, können Sie bei Ihrem Anbieter erfragen.

Beispiel zur Teilauszahlung:

Es ist ein gefördertes Vertragsguthaben in Höhe von 12.000 Euro vorhanden. Wenn Sie nur eine Teilauszahlung wünschen, kann der Anbieter Ihnen höchstens 9.000 Euro auszahlen. 3.000 Euro verbleiben in Ihrem Vertrag.

Nicht vergessen: Entnahmekosten vorab erfragen!

Es ist möglich, dass Ihnen Ihr Anbieter Kosten für eine Entnahme aus Ihrem Riester-Vertrag berechnet. Die Höhe dieser anfallenden Gebühr erfragen Sie bitte bei Ihrem Anbieter.

So wird Wohn-Riester verzinst und besteuert

Riester wird normalerweise dann vom Staat besteuert, wenn Sie in den Ruhestand gehen und Ihr Anbieter beginnt, Ihnen die Riester-Rente auszuzahlen. Bei Wohn-Riester erhalten Sie jedoch schon vor Eintritt in die Rente Geld aus Ihrem Riester-Vertrag. Für die nachträgliche Besteuerung ab Renteneintritt gibt es deshalb das sogenannte Wohnförderkonto. 

Auf dieses fiktive Konto buchen wir den ausgezahlten Betrag oder die geförderten Tilgungsleistungen ein. Bis zum Beginn der Rentenphase Ihres Riester-Vertrags werden die gebuchten Beträge jährlich um zwei Prozent erhöht. Zum vertraglich vereinbarten Rentenbeginn erhalten Sie von der ZfA einen Bescheid über den insgesamt zu versteuernden Betrag. Die Höhe des Betrags, den Sie jährlich bis zu Ihrem 85. Lebensjahr in der Steuererklärung angeben müssen, steht ebenfalls in diesem Bescheid.

Sie haben die Möglichkeit bei der Besteuerung Ihres Wohnförderkontos zwischen zwei Arten zu wählen. Die einmalige Besteuerung, bei der Sie einen Nachlass von 30 Prozent erhalten oder die jährliche Besteuerung bis zu Ihrem 85. Lebensjahr. Entscheiden Sie sich für die einmalige Besteuerung, müssen Sie dazu einen Antrag bei uns stellen. 

Einmalbesteuerung Wohnförderkonto



Möchten Sie vor dem vertraglich vereinbarten Rentenbeginn den aktuellen Stand Ihres Wohnförderkontos erfahren? Dann können Sie jederzeit bei uns einen Antrag auf „Feststellung Stand Wohnförderkonto“ stellen.

Antrag Stand Wohnförderkonto


Beispiel zur Besteuerung:

Ihr Anbieter hat Ihnen am 1. Mai 2018 einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro aus Ihrem Riester-Vertrag für den Kauf eines Hauses ausgezahlt. Dann wird dieser Betrag fiktiv auf Ihr Wohnförderkonto gebucht. Beginnt die Rentenphase Ihres Riester-Vertrags im Jahr 2030, wird bis zu diesem Zeitpunkt Ihr Wohnförderkonto jährlich um zwei Prozent erhöht.

Zu Beginn der Rentenphase Ihres Riester-Vertrags wird der gesamte auf dem Wohnförderkonto befindliche Betrag für die Besteuerung zugrunde gelegt. Es gibt zwei Möglichkeiten, den Betrag zu versteuern:

  1. Sie geben den gesamten auf dem Wohnförderkonto befindlichen Betrag in Ihrer Steuererklärung an und besteuern diesen einmalig. Dafür wird Ihnen ein Rabatt von 30 Prozent gewährt, so dass nur 70 Prozent des Betrags auf Ihrem Wohnförderkonto besteuert werden.
  2. Der Betrag auf dem Wohnförderkonto wird gleichmäßig bis zu Ihrem 85. Geburtstag aufgeteilt. Sie geben dann jährlich in Ihrer Steuererklärung den Jahresbetrag an und nur dieser wird besteuert. Der Rabatt von 30 Prozent entfällt bei dieser Variante der Besteuerung. Sie können sich jederzeit dazu entscheiden, den noch offenen Betrag einmalig zu versteuern.